AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma CJN-Veranstaltungstechnik G.b.R. für den Verleih von Ton- und Licht-Equipment und die Erbringung von damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen.

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

3. Es gelten ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen von

CJN-Veranstaltungstechnik G.b.R.

Jan Nattermüller / Christian Jotter

Föhrenweg 12e

67454 Haßloch

2. Zustandekommen des Vertrags

Der Vertrag kommt mit Eingang der vom Kunden unterschriebenen Auftragsbestätigung zustande oder spätestens mit Entgegennahme / Lieferung des Materials oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

3. Gebrauchsüberlassung an Dritte

Der Kunde ist weder zu einer Untervermietung noch zu einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt.

4. Mietdauer

Die Mietzeit beginnt mit der Auslieferung bzw. Bereitstellung am Lager zum vereinbarten Liefer- bzw. Abholtermin und endet mit der Rückgabe an das Lager oder Abholung durch den Vermieter.

1. Wird die vereinbarte Mietzeit ohne Einverständnis überschritten, so berechnet die Firma CJN-Veranstaltungstechnik jeden weiteren Tag zum vollen Einsatz. Sofern durch die nicht vereinbarungsgemäße Rücklieferung dem Vermieter nachweislich Schaden entsteht, ist vom Mieter darüber hinaus Schadenersatz zu leisten.

2. Wird ein schriftlicher Auftrag vor Mietbeginn wieder storniert, kann CJN-Veranstaltungstechnik eine Bearbeitungsgebühr und für die notwendige Vorbereitung der Mietgeräte bis zu 25% Ausfallentschädigung der Gesamtsumme bei einer Absage ab 14 Tagen vor Auftragsdurchführung und bis zu 50% Ausfallentschädigung der Gesamtsumme bei einer Absage ab 7 Tagen vor Auftragsdurchführung geltend machen. Die Gerätemiete wird auch dann fällig, wenn das oder die Geräte nicht im Einsatz und/oder nur in Bereitschaft waren. Alle Miet- und Verkaufspreise gelten vorbehaltlich Verfügbarkeit und kurzfristiger Aktualisierung.

5. Preise

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt gelten unsere Preise ab Lager oder Einsatzort.

6. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht mit Übergabe des Mietmaterials auf den Kunden über, auch wenn das Mietmaterial von Mitarbeitern der Firma CJN-Veranstaltungstechnik betreut oder verbaut wurde. Zur Minderung des Risikos der Haftung empfiehlt sich der Abschluss einer geeigneten Versicherung. Eine Versicherung des Mietmaterials erfolgt nur auf dringlichen Wunsch und Rechnung des Kunden.

Der Mieter haftet im vollen Umfang ab Herausgabe der Mietsache bis Rücknahme. Ist Auf-und Abbau und Transport Bestandteil des Vertrages, haftet der Mieter von Beendigung des Aufbaus bis Beginn des Abbaus durch CJN-Veranstaltungstechnik. Die Haftung des Mieters bezieht sich auf sämtliche Gefahren und Ursachen für Beschädigungen und/ oder Verlust an dem entliehenen Material. Die Haftung des Mieters bezieht sich auch auf entstanden Schäden an Dritten bei dessen Veranstaltungen. Des Weiteren haftet der Mieter bei Verlust oder Totalschaden in Höhe der tatsächlichen entstehenden Wiederbeschaffungskosten; bei Teilschäden in Höhe der Reparaturkosten oder Ersatzbeschaffungskosten.

7. Überlassung und Rückgabe

Der Kunde darf die Rückgabe der Mietsache nicht von der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts abhängig machen. Die Mietsache ist nach Vertragsablauf ohne besondere Aufforderung CJN-Veranstaltungstechnik zurückzugeben und zwar in dem Zustand, in welchem sie der Kunde erhalten hat. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht durch Fortsetzung des Gebrauchs, §545 BGB ist damit ausgeschlossen.

8. Pflichten des Mieters

1. Der Mieter hat die Mietsache schonend zu behandeln und eventuelle Hinweise von CJN-Veranstaltungstechnik in Bezug auf die Mietsache zu beachten.

2. Der Mieter ist verpflichtet, das in der Anlage zu diesem Mietvertrag bzw. im Angebot aufgelistete Equipment vor Beschädigung und Verlust, insbesondere vor Witterungseinflüssen und Diebstahl, zu schützen. Dies gilt insbesondere zwischen den Aufbau-, Probe-, Veranstaltungs- und Abbauzeiten.

3. Zeigt sich im Lauf der Mietzeit ein Mangel an der Mietsache, hat der Mieter den Mangel CJN–Veranstaltungstechnik unverzüglich zu melden.

4. Der Mieter hat die Eignung des Aufbauorts für die aufzustellenden Mietsachen sicherzustellen. Mehraufwendungen, die CJN-Veranstaltungstechnik durch einen ungeeigneten Aufbauort entstehen, hat der Mieter zu tragen.

5. Der Mieter verpflichtet sich, die gemieteten Geräte ordnungsgemäß zu behandeln und nur von entsprechend fachlich eingewiesenem Personal transportieren, aufbauen und bedienen zu lassen. Die Anweisungen des Vermieters bezüglich der Mietgeräte sind zu befolgen. Der Transport erfolgt auf Gefahr des Kunden, es sei denn, dass die Lieferung von CJN-Veranstaltungstechnik mit eigenen Transportmitteln vorgenommen wird.

6. Bei Anmietung von drahtlosen Mikrofonanlagen in den Frequenzbereichen 790 – 813.750 MHZ (UHF) hat der Mieter sicherzustellen, dass der Einsatz der Anlagen nach den jeweils gültigen Bestimmungen der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation (RegTP) erfolgt.

9. Zahlungsbedingungen

1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart sind die Rechnungsbeträge innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug. Bei Zahlungsverzug ist CJN-Veranstaltungstechnik berechtigt, gegenüber dem Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von mindestens 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen.

2. CJN-Veranstaltungstechnik liefert nicht unter folgenden Bedingungen:

– wenn der Kunde nach abgelaufener Angebotsfrist das Angebot bestätigt

– wenn der Kunde noch Zahlungsrückstände aus vorherigen Veranstaltungen oder Mietverträgen hat.

3. Fremdkosten werden in voller Höhe zuzüglich Mehrwertsteuer weiterberechnet.

4. Die Ablehnung von Scheck oder Wechseln behält sich der Vermieter ausdrücklich vor. Dem Mieter wird empfohlen nach der Vermietung den vereinbarten Betrag direkt an CJN-Veranstaltungstechnik zu übergeben.

10. Schäden

Für alle Schäden an dem entliehenen Material, die durch unsachgemäße oder grob fahrlässige Behandlung während der Auftragsdurchführung verursacht werden, haftet der Auftraggeber in voller Höhe. Dazu zählen auch Schäden durch Blitzschlag, Überspannung oder Schäden, die z. B. durch Dritte oder Gäste verursacht werden, die nicht oder nicht mehr ermittelt werden können. Auf Verlangen hat der Kunde eine geeignete Versicherungspolice nachzuweisen. Die Mietkosten für ein unverschuldet ausgefallenes Gerät werden nicht berechnet, wenn es nicht von CJN-Veranstaltungstechnik ersetzt werden kann. Schadenersatzansprüche jeglicher Art an den Auftragnehmer sind ausgeschlossen.

11. Besondere Obliegenheiten des Mieters

Sturm/ Wind: Der Mieter sorgt während der Mietdauer für die Sturm und Windsicherung der gemieteten Sache.

Behörden: Der Mieter sorgt eigenständig für sämtliche Genehmigungen, Zulassungen und Konzessionen.

Strom: Der Mieter sorgt für ordnungsgemäße Erdung und Verstromung der Aufbauten durch einen Elektriker.

Technik: Der Mieter ist verpflichtet, das entliehene Material schonend und gemäß den Empfehlungen des Herstellers zu behandeln. Insbesondere ist bei Verstärkern, Dimmern, die Frischluftzufuhr sicherzustellen, bei Scheinwerfern und pyrotechnischen Gegenständen die nötigen Sicherheitsabstände einzuhalten.

Transportmittel: Vom Mieter ist ein Parkplatz, ebenerdig für Transporter oder Fahrzeuge mit Anhänger zu stellen. Für Schäden an den Transportmitteln durch den Mieter, Erfüllungshilfen des Mieters oder Gästen/ Kunden des Mieters, kommt der Mieter auf.

12. Ersatz

Sollte dem Vermieter durch nicht vorhersehbare Ereignisse die Erbringung seiner Leistung unmöglich sein, so verpflichtet sich dieser, einer gleichwertigen Ersatzleistung zu erbringen. Ist eine Überschreitung des vereinbarten Liefertermins oder der vertraglich geregelten Leistung auf höhere Gewalt zurückzuführen, kann der Vertragspartner auf der Überschreitung keinerlei Schadenersatzanspruch begründen.

13. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. § 139 BGB gilt als ausgeschlossen.